Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die meist als GmbH oder eingetragener Verein (e.V.), in selteneren Fällen auch als Stiftung auftritt. Sie finanziert sich aus Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus eigenen Vermögenserträgen. Trägerunternehmen sind die Unternehmen, also Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführen. Der Arbeitgeber kann selbst eine Unterstützungskasse gründen oder einer bestehenden Unterstützungskasse beitreten.
Die Unterstützungskasse gewährt die Versorgungsleistung. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse sondern gegenüber dem zusagenden Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten sind daher vom Arbeitgeber beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz abzusichern. Die Zuwendungen können bei den Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da der Verwaltungsaufwand und die Durchführung dieser betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse verlagert werden, müssen die Versorgungszusagen nicht bilanziert werden.
Für den Arbeitnehmer werden die Finanzierungsaufwendungen nicht besteuert. Da der Rechtsanspruch auf eine Leistung fehlt, stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Kasse keinen dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Arbeitslohn dar. Dafür unterliegen in der Leistungsphase die Rentenzahlungen der vollen Lohnbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Schließt eine Unterstützungskasse zur Erfüllung der zugesagten Leistungen Rückdeckungsversicherungen ab, spricht man von einer rückgedeckten Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse zahlt Beiträge an eine Lebensversicherung oder Pensionskasse, welche im Gegenzug für die Leistungen aufkommt. Der Arbeitnehmer erhält die Leistungen von der Lebensversicherung über die Unterstützungskasse.
Sehr geeignet für Vorstands- und Managerversorgungen!
Ihre Ansprechpartner: Michael Becker; Lars Müller; Lars Olsowski; Ute Peitz; |