Bei speziellen Berufsgruppen muss die Art der Altersversorgung anderwerweitig betrachtet werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Minderbeteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sowie einige Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (Fremd-Geschäftsführer) zahlen Pflichtbeiträge in die Sozialversicherung, ohne zu wissen, ob sie im Bedarfsfall jemals Leistungen beispielsweise aus der Arbeitslosenversicherung erhalten werden. Auch bei der Rentenversicherung führen vermeintliche Pflichtbeiträge häufig nicht zu einem Anspruch auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Auf diesem Gebiet ist eine weit verbreitete Unsicherheit festzustellen, sowohl beim Betroffenen, als auch bei seinem Steuerberater, bei der Krankenkasse oder beim Versorgungsberater. Prüfen Sie deshalb, ob Sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Wir geben Ihnen gerne nützliche Hinweise und Tipps für die maßgebenden Kriterien.
Vorstände einer Aktiengesellschaft Wer im Vorstand dieser Unternehmensform tätig ist, ist grundsätzlich von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung befreit. Da in diesen Gehaltsgruppen sonst in der Regel der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre (2009: 1.094,50 € mtl.), kann dieser Personenkreis in gleicher Beitragshöhe eine z.B. renditestarke Unterstützungskassenversorgung ohne Bilanzberührung für sich einrichten.
Ansprechpartner: Michael Becker; Lars Müller |